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Dokument-ID: 987618
9.5.1 Konkurrenzklausel
Definition
Der Schutz des Arbeitgebers vor Konkurrenzierung durch eine Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG soll nicht weiter ausgedehnt werden, als im Gesetz vorgesehen ist. Die §§ 36 ff AngG sind analog auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Sie gelten somit grundsätzlich auch für Arbeiter, wobei es darauf ankommt, ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Kenntnisse Unternehmensinteressen des Arbeitgebers in einem Konkurrenzunternehmen gefährden können (RIS-Justiz RS0106482).