1.2 Berufung wegen Nichtigkeit
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | § 477 ZPO |
Anwendungsbereich: | Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens |
Nichtigkeitsgründe sind grundsätzlich von Amts wegen wahrzunehmen, dh auch im Rahmen einer aus anderen Gründen erhobenen Berufung. Alle Nichtigkeiten wirken absolut in dem Sinne, dass es auf eine konkrete Auswirkung dieses Verfahrensfehlers auf das Verfahren nicht ankommt (Rechberger/Simotta, ZPO8, Rz 1014). Soweit in der Literatur von relativen Nichtigkeiten gesprochen wird, bedeutet dies, dass einzelne Nichtigkeiten nur wahrgenommen werden können, falls eine rechtzeitige Parteiendisposition zu deren Geltendmachung oder Rüge vorliegt. Durch eine fehlende Parteidisposition können derartige Nichtigkeiten heilen, sodass sie weder von der Partei noch vom Gericht in der Berufung aufgegriffen werden können (zB Heilung der unprorogablen Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 ZPO oder Fehler in der Gerichtsbesetzung; Rechberger/Simotta, ZPO8, Rz 1015).