1.1 Grundmuster – Berufung
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 461–501 ZPO |
Anwendungsbereich: | Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile |
Mit Berufung ist gegen jede erstinstanzliche Entscheidung in der Sache vorzugehen, außer die gesetzlichen Bestimmungen sehen ausnahmsweise eine Sachentscheidung durch Beschluss vor (siehe zB Besitzstörungsverfahren). Die erstinstanzliche Entscheidung ist dabei rechtsrichtig als Urteil ausgefertigt, wobei unerheblich ist, ob es sich um ein Endurteil (§ 390 ZPO), ein Teilurteil (§ 391, 392 ZPO), ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 393 Abs 1 ZPO) oder aufgrund eines Zwischenfeststellungsantrages (§ 393 Abs 2 ZPO) oder (neu) zur Verjährung (§ 394a ZPO), oder eine der anderen gesondert geregelten Urteilsarten handelt (Pimmer in Fasching/Konnecny² IV/1 § 461 ZPO Rz 2). Die Bestimmungen über die Berufung sind aber auch dann anzuwenden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung rechtsirrig in einer anderen Form, zB als Beschluss, ausgefertigt ist (RIS-Justiz RS 0041880; vgl aber differenzierend Fasching in Fasching/Konnecny² IV/1 Einl Rz 33f).