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Neu Dokument-ID: 608359

Florian Horn | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Berufung wegen Tatsachenmängeln

Kurzüberblick

Kernbestimmungen:

§ 272 ZPO, § 503 ZPO

Anwendungsbereich:

Fehler des Erstgerichts in der Feststellung von Tatsachen

Die Tatsachenrüge ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es ist allerdings klar vorausgesetzt, dass die Bekämpfung von Mängeln in der Beweiswürdigung einen Berufungsgrund darstellt.

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