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Dokument-ID: 845561
9.2 Das Gericht als Außerstreitgericht
Sachliche Zuständigkeit
Gem § 104a JN sind in Außerstreitsachen grundsätzlich die Bezirksgerichte zuständig. Nur in Ausnahmefällen besteht eine Zuständigkeit der Gerichtshöfe, wie zB in Firmenbuchangelegenheiten (§ 120 und § 120a JN) oder teilweise im Fall von Kraftloserklärungen (§ 115 JN), für die Entscheidung über die Enteignungsentschädigung (§ 18 Abs 2 EisbEG) und bei Verfahren nach § 92 ASGG.