9.3.1 Grundlagen
In § 73 IO sind spezielle einstweilige Vorkehrungen für den Fall vorgesehen, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar nicht unbegründet ist, aber das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, was in der Regel nur bei Gläubigeranträgen der Fall ist. Das nach § 63 IO zuständige Insolvenzgericht hat diese Vorkehrungen zur Sicherung der Masse anzuordnen. Sie sind von Amts wegen zu erlassen und sollen die Masse vor rechtswirksamen Rechtshandlungen des Schuldners vor der Verfahrenseröffnung schützen. • [Fußnote: OGH 04.05.2005, 8 Ob 129/04k.] Mit den Vorkehrungen soll nachteiliges Weiterwirtschaften des Schuldners unterbunden und die Fortführung und Sanierung des Unternehmens gesichert werden. • [Fußnote: König, EV, 4. Aufl, Rz 11/7.]