6.1.1 Bestimmung des einstweiligen Unterhalts
Allgemeines
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Gewährung von einstweiligem Unterhalt ist sowohl betreffend Ehegattenunterhalt als auch Kindesunterhalt möglich. In einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach § 382 Z 8a EO muss sowohl der begehrte Unterhalt ziffernmäßig bestimmt bezeichnet werden als auch ein Sachverhalt behauptet werden, aus dem sich der behauptete Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten lässt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0006131. ] Wird im Unterhaltsverfahren ein monatlicher Unterhalt begehrt, der den im Provisiorialverfahren möglichen Höchstbetrag übersteigt, so ist der Schluss zulässig, dass im Provisorialverfahren der Zuspruch des dort möglichen Höchstbetrages beantragt wird. • [Fußnote: OGH 2.7.1993, 1 Ob 576/93.] Zur ziffernmäßigen Bestimmung des nach § 382 Z 8a EO geltend gemachten Unterhaltsanspruchs reicht die Bezugnahme auf den monatlichen Grundbetrag nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden § 8 des FamLAG aus. • [Fußnote: OGH 10.1.1996, 7 Ob 508/96.]
Werden vom Gericht entgegen der Intention des Gesetzes Erhebungen über Umstände gepflogen, die die Berechtigung des Anspruchs betreffen, sind die Ergebnisse dieser Erhebungen der Entscheidung dennoch zugrunde zu legen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0119185.]
Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 82 Abs 1 Z 8a EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt. Es handelt sich um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigen einen in der Regel endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiell-rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich sind. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0127789.]