6.3 Schriftsätze zum Zeugenbeweis
Kurzüberblick
Kernbestimmungen | §§ 320 bis 350 ZPO |
Anwendungsbereich | Tatsachenvorbringen und Beweisanträge |
Die Beweisführung durch Zeugen ist in den §§ 320 ff ZPO geregelt. Sie ist eine der wesentlichen Möglichkeiten, das Gericht von der Wahrheit des eigenen Vorbringens zu überzeugen. Der Zeugenbeweis ist auch deswegen besonders wichtig, weil er über die Befragen von Zeugen zu anderen Beweismitteln, zB zu von diesen erstellten Urkunden etc, eine weitere Hilfestellung zum Verständnis dieser anderen Beweismittel bieten kann.