8.6.1 Allgemeines und Grundlagen
Syndikatsverträge sind rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern über zukünftiges Abstimmungsverhalten; es können Neben- und Hauptpflichten zum Vertragsgegenstand gemacht werden. Syndikatsverträge sind zulässig, wirksam und durchsetzbar. • [Fußnote: OGH 5.12.1995, 4 Ob 588/95.] Der Syndikatsvertrag wird von der stRsp als GesBR qualifiziert, die idR als reine Innengesellschaft ausgestaltet ist. Es muss dafür aber ein gemeinsamer (wirtschaftlicher) Zweck vorliegen, der beispielsweise fehlt, wenn die Stimmbindung nur im Interesse einer Person vorliegt und sich die andere Partei unterwirft. • [Fußnote: Schmidt-Pachinger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG, 2. Auflage, § 121 Rz 44mwN.]