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Neu Dokument-ID: 1094580

Barbara Pogacar - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.7.1 Grundlagen

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Wenn zwischen den Parteien eines dem MRG gänzlich unterliegenden Hauptmietvertrages über eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit ein Verfahren über eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gem § 1118 ABGB anhängig ist, so hat das Gericht auf Antrag des Vermieters dem Hauptmieter gem § 382k Abs 1 EO die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses aufzutragen, sofern der Vermieter bescheinigt, dass der Mieter seine Pflicht zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten oder des nach den Bestimmungen des MRG erhöhten Mietzinses zuzüglich Betriebskosten und öffentlicher Abgaben verletzt. Zweck der Bestimmung ist es, in jenen Fällen Abhilfe zu schaffen, in denen Mieter die gegen sie wegen Nichtzahlung des Mietzinses geführten Gerichtsverfahren mit allen erdenklichen Rechtsbehelfen und Einwänden bewusst in die Länge ziehen. • [Fußnote: Kodek in Angst/Oberhammer, EO, 3. Aufl, § 382f EO Rz 1.

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