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Dokument-ID: 985253
11.4 Betriebsbauten – RWA, Löschhilfe, Schutzabstände
Hinweis:
Die Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2.1 sieht in diesem Bereich keine Änderungen gegenüber der Ausgabe 2015 vor.
Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen
Die OIB-Richtlinie 2.1 schreibt im Pkt 3.7 entsprechend der jeweiligen Netto-Grundfläche je Geschoß für Produktions- und Lagerräume eines Betriebsbaus unterschiedliche Einrichtungen der Rauchentlüftung und Wärmeableitung vor: