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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.6.1 Allgemeine Bestimmungen und Definitionen

Brandschutzzone

  • Die Brandschutzzone beträgt allseitig mindestens 5 m von den äußeren Umrandungen der Lagerung.
  • Die Brandschutzzonen mehrerer Lagerungen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dürfen sich überschneiden.
  • Die Brandschutzzone kann verkleinert werden, wenn der Brandschutz durch andere (bauliche) Maßnahmen gewährleistet wird.
  • Die Brandschutzzone muss deutlich sichtbar und dauerhaft als solche im Sinne der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl II Nr 101/1997, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 184/2015, gekennzeichnet sein.

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