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Stefan Brezovich - FORUM Media (azo) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5 Übersicht: Verpflichtungen der österreichischen Batterienverordnung

Die BatterienVO stellt eine Reihe von Verpflichtungen auf, die sich primär nach der Art der Batterie unterscheiden. Im Folgenden eine kurze Übersicht.

Hinweis:

Mit vollständigem Inkrafttreten der EU-Batterienverordnung am 18. August 2025 gelten dje entsprechenden Regelungen der EU-Verordnung und die bisherige österr Batterienverordnung tritt bis auf wenige Ausnahmen außer Kraft. Zu beachten ist, dass manche Bestimmungen der EU-Batterienverordnung bereits im Jahr 2024 galten. Aufgrund der nicht zeitgerecht erlassenen nationalen Begleitgesetzgebung gelten jedoch einzelne Bestimmungen der österr BatterienVO „in unionsrechtskonformer Auslegung“ ergänzend zur EU-Batterienverordnung bis auf Weiteres fort.

Stoffbeschränkungen und -verbote

Die Bestimmungen der Beschränkungen für Stoffe in Art 6 der EU-Batterienverordnung sind bereits seit 18. Februar 2024 anzuwenden und ersetzen die Regelungen der österr BatterienVO. Zusätzlich zu den bisherigen Beschränkungen und Verboten dürfen ab 18. August 2024 maximal 0,01 % Massenanteil Blei in Batterien enthalten sein, für Zink-Luft-Gerätebatterien in Knopfzellenform gilt dies jedoch erst ab 18. August 2028. Näheres zu den Stoffverboten findet sich im Kapitel „Stoffbeschränkungen und Verbote“.

Behandlungspflichten

Hersteller (einschließlich Importeure) haben für die zurückgenommenen Altbatterien und Altakkumulatoren insbesondere die ordnungsgemäße Behandlung und die Einhaltung der Anforderungen der Abfallbehandlungspflichtenverordnung nachweislich sicherzustellen. Genaueres zu den Behandlungspflichten findet sich im Kapitel „Behandlungspflichten“.

Hinweis:

Art 70 und 71 der EU-Batterienverordnung regeln die Anforderungen an die Behandlung von Altbatterien und die Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung. Diese Bestimmungen gelten ab 18. August 2025. Da die EU-Batterienverordnung hier lediglich einen Mindeststandard vorgibt, gelten ergänzende oder strengere nationale Regelungen grundsätzlich fort.

Kennzeichnungspflichten

Die BatterienVO enthält weiters verpflichtende Regelungen über die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren, einerseits einen Hinweis auf die getrennte Sammlung (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern), andererseits zur verpflichtenden Angabe der Kapazität auf Geräte- und Fahrzeugbatterien. Näheres kann dem Kapitel „Kennzeichnungspflichten“ entnommen werden.

Hinweis:

Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Batterien in Art 13 der EU-Batterienverordnung gelten hinsichtlich der verpflichtenden Angabe des Schwermetallgehaltes für Cadmium und Blei unter dem bereits bisher vorgesehenen chemischen Zeichen ab 18. Februar 2024, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Auch die „durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern“ ist weiterhin auf alle Batterien aufzubringen, wobei ab 18. August 2025 Änderungen hinsichtlich der Mindestgröße zu beachten sind. Weitere Kennzeichnungselemente treten abhängig von der Art der Batterie und der Erlassung der entsprechenden Durchführungsrechtsakte frühestens mit 18. August 2026 in Kraft und ersetzen dann die Regelungen der österr BatterienVO.

Informationspflichten

Hersteller (einschließlich Importeure) aller Arten von Batterien und Akkumulatoren haben den Letztverbrauchern zB in Printmedien und über das Internet, Informationen über die Umweltauswirkungen und die getrennte Sammlung der Batterien zugänglich zu machen. Details dazu finden sich im Kapitel „Informationspflichten“.

Hinweis:

Art 74 der EU-Batterienverordnung regelt die Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien. Diese Bestimmungen gelten ab 18. August 2025 und ersetzen die bisherigen Regelungen.

Entnehmbarkeit von Gerätebatterien

Hersteller (einschließlich Importeure) von Elektro- und Elektronikgeräten, in denen Gerätebatterien oder -akkumulatoren eingebaut sind, haben sicherzustellen, dass die Batterien oder die Akkumulatoren am Ende ihrer Lebensdauer von den Letztverbrauchern selbst oder von qualifizierten, herstellerunabhängigen Fachleuten einfach aus den Geräten entfernt werden können. Genaueres ist dem Kapitel „Entnehmbarkeit von Gerätebatterien“ zu entnehmen.

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