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Dokument-ID: 1128052
7.6.2 Technisch-bauliche Lager- und Zusammenlagerverbote
In der VbF 1991 waren diese Verbote in § 65 zu finden. In § 31 der VbF 2023 sind nun technisch-räumliche Lagerverbote definiert. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden: