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Dokument-ID: 1189353
14.4.2 Übernahme von Abfällen
Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss gem § 6 AVV alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.