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Dokument-ID: 1165109
7.11.3 Lagerung in geschlossenen Bereichen
Wenn auf Baustellen Container ohne weitere feuerhemmende Eigenschaften zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und dergleichen genutzt werden, gelten diese als Vorratsräume. Als solche fallen sie unter die Ausnahmeregelung des § 30 der Arbeitsstättenverordnung: maximale Beschäftigungsdauer zwei Stunden pro Tag.