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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.9 Brennbare Flüssigkeiten: Tank- und Füllstellen

Tankstellen

§ 36 Grundlegende Anforderungen

  • Kraftstoffe für Kfz und Gasöle beim Heizen dürfen nur in unterirdischen Lagerbehältern gelagert werden
  • Behälter mit Kleinzapfanlage sind erlaubt
  • Oberirdische Lagerung im Freien bis 50.000 Liter oder im Raum bis 5.000 Liter
  • Ottokraftstoff oberirdisch nur in explosionsdruckstoßfesten, direkt angeschlossen Lagerbehältern mit maximal 1.000 Litern
  • Gemeinsame Lagerung mit Erdgas und Flüssiggas ist erlaubt
  • Rauchen, Feuer, offenes Licht verboten:
    1. Innerhalb Wirkbereiche von Abgabestellen und Befüllung
    2. 2 Meter um Domdeckel/Füllschächte
  • Verbot der Direktbetankung aus den Tankfahrzeugen

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