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Dokument-ID: 1128056
7.9 Brennbare Flüssigkeiten: Tank- und Füllstellen
Tankstellen
§ 36 Grundlegende Anforderungen
- Kraftstoffe für Kfz und Gasöle beim Heizen dürfen nur in unterirdischen Lagerbehältern gelagert werden
- Behälter mit Kleinzapfanlage sind erlaubt
- Oberirdische Lagerung im Freien bis 50.000 Liter oder im Raum bis 5.000 Liter
- Ottokraftstoff oberirdisch nur in explosionsdruckstoßfesten, direkt angeschlossen Lagerbehältern mit maximal 1.000 Litern
- Gemeinsame Lagerung mit Erdgas und Flüssiggas ist erlaubt
- Rauchen, Feuer, offenes Licht verboten:
- Innerhalb Wirkbereiche von Abgabestellen und Befüllung
- 2 Meter um Domdeckel/Füllschächte
- Verbot der Direktbetankung aus den Tankfahrzeugen