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Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Verhinderung von Feuer- und Rauchausbreitung, Brandbekämpfung

Rechtliche Grundlagen

OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, Ausgaben 2015 und 2019

Brandabschnitte

Um die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb von Bauwerken auf eine akzeptable Fläche zu begrenzen, wird die höchstzulässige Netto-Grundfläche von Brandabschnitten festgelegt. Die Längsausdehnung eines Brandabschnitts darf in allen Fällen maximal 60 m betragen. Bei Wohnnutzung gibt es darüber hinaus seit der Novelle 2015 keine weiteren Vorgaben. Bei Büronutzung bzw büroähnlicher Nutzung ist eine Netto-Grundfläche pro Brandabschnitt von höchstens 1.600 m² zulässig. Für alle anderen Nutzungen, für welche die OIB-Richtlinie 2 keine gesonderten Bestimmungen vorsieht, liegt diese maximale Fläche bei 1.200 m². Außer bei Wohnnutzung darf sich ein Brandabschnitt über nicht mehr als vier oberirdische Geschoße erstrecken. Aufgrund der erschwerten Einsatzbedingungen für die Feuerwehr in unterirdischen Geschoßen wird hier die Brandabschnittsfläche auf maximal 800 m² beschränkt. Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbildende Bauteile (zB Wände, Decken) gegeneinander abzugrenzen.

Hinweis:

Nach der Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 müssen Wohnnutzungen von anderen Nutzungen im selben Gebäude durch brandabschnittsbildende Bauteile getrennt werden, wenn alle Nutzungen zusammen eine Netto-Grundfläche von 1.200 m² übersteigen oder die nicht als Wohnung genutzten Netto-Grundflächen im Gebäude mehr als 400 m² ausmachen.

Ist im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung der brandabschnittsbildenden Wände zu rechnen (zB durch umstürzende Lagerungen), ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen (Tabelle 1b der OIB-RL 2) auch das europäisch genormte Leistungskriterium M (zusätzliche mechanische Festigkeit) zu erfüllen.

Sofern eine Brandübertragung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird, sind brandabschnittsbildende Wände mindestens 15 cm über Dach zu führen.

Abschlüsse von Öffnungen

Abschlüsse von Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden bzw Decken müssen dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie diese aufweisen und sind selbstschließend auszuführen, sofern ein Schließen im Brandfall nicht durch andere Maßnahmen erreicht wird. Dessen ungeachtet ist eine Ausführung von Türen und Toren in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zulässig, wenn die Gesamtfläche aller Öffnungen 10 m² nicht übersteigt.

Übereinander liegende Brandabschnitte

Übereinander liegende Brandabschnitte sind durch deckenübergreifende Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe oder durch eine mindestens 0,8 m horizontal über den Brandabschnitt auskragende Decke, jeweils in der Feuerwiderstandsklasse EI 90, voneinander zu trennen.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als 6 oberirdischen Geschoßen sind jedenfalls Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 (kein Beitrag zum Brand) zu gebrauchen.

Hinweis:

Davon abweichend ist bei Verglasungen die Euroklasse B ausreichend (OIB-Richtlinie 2, Ausgabe 2019).

Außenwände

In Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen einen Abstand von mindestens 0,5 m zur Mitte der brandabschnittsbildenden Wand aufweisen, sofern nicht durch gleichwertige Maßnahmen die horizontale Brandübertragung eingeschränkt werden kann. Bei Gebäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, muss der Abstand solcher Öffnungen voneinander mindestens 3 m ergeben. Ausgenommen sind seitliche Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen.

Dachöffnungen und Glasdächer

Grenzen Dachöffnungen und Glasdächer an einen höheren Gebäudeteil eines anderen Brandabschnittes, müssen sie innerhalb eines Abstandes von 4 m so beschaffen sein, dass ein Brandüberschlag wirksam eingeschränkt wird. Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten müssen – horizontal gemessen – mindestens 1 m von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand entfernt sein.

Trennwände und Trenndecken

Wohnungen bzw Betriebseinheiten sind untereinander sowie von anderen Gebäudeteilen (zB Gänge) durch Trennwände und Trenndecken abzugrenzen. Anforderungen an diese Elemente normiert die OIB-RL 2 in ihrer Tabelle 1b, für Wände von Treppenhäusern abweichend in den Tabellen 2a, 2b und 3. Für Gebäude der Gebäudeklasse 1 gilt diese Bestimmung nicht.

Für Türen bzw Abschlüsse in Trennwänden und Trenndecken gilt:

Treppenhäuser

Tab 2a, 2b bzw 3

Gänge zu Wohnungen oder Betriebseinheiten mit büroartiger Nutzung (ausgenommen Reihenhäuser und Gebäude der GK 2 mit max 2 Wohnungen)

EI2 30

Glasflächen um Türen in Gängen zu Wohnungen oder Betriebseinheiten mit büroartiger Nutzung, deren Fläche jene der Türblattfläche nicht übersteigt

EI 30

Sonstige Türen

EI2 30-C

Nicht ausgebaute Dachräume

EI2 30

Andere Öffnungen in Trennwänden bzw -decken müssen Abschlüsse bekommen, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen, und sind selbstschließend auszuführen, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird.

Mehrere Betriebseinheiten mit Büronutzung und Verkaufsstätten können hier bis zur maximal zulässigen Brandabschnittsfläche als eine Betriebseinheit betrachtet werden.

Deckenübergreifender Außenwandstreifen

Um die vertikale Brandausbreitung über die Fassade eines Gebäudes zu begrenzen, muss bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als 6 oberirdischen Geschoßen (ausgenommen Wohngebäude) in jedem Geschoß ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse EI 30-ef bzw EW 30-ef aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 vorhanden sein.

Diese Forderung besteht nicht, wenn ein mindestens 0,8 m horizontal auskragender Bauteil in der Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw EI 30 aus Baustoffen der Euroklasse A2 oder eine geeignete technische Brandschutzeinrichtung (zB Löschanlage) vorhanden ist.

Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten

Aufgrund der großen Anzahl von Möglichkeiten werden die Anforderungen an Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten nur durch eine zielgerichtete Vorgabe beschrieben. Durchdrungene Wände bzw Decken sind durch geeignete Maßnahmen so herzurichten (zB durch Abschottungen oder Ummantelungen), dass die Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile unbeeinträchtigt bleibt bzw eine Übertragung von Feuer und Rauch über die entsprechende Feuerwiderstandsdauer wirksam unterdrückt wird.

Hinweis:

Durch die Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 werden umfangreiche Detailbestimmungen für Schächte, Kanäle etc eingeführt.

Wände von Schächten, die mehrere Geschoße verbinden, müssen den Anforderungen der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 für Trennwände entsprechen. Schächte in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 mit höchstens sechs oberirdischen Geschoßen müssen an der Innenseite mit Baustoffen in A2 ausgekleidet sein. Bei mehr als sechs oberirdischen Geschoßen in Gebäudeklasse 5 sind die Schachtwände vollständig in A2 auszuführen.

Sollen in Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a der OIB-Richtlinie 2 oder in Treppenhäusern von Gebäuden ab Gebäudeklasse 4 brennbare Leitungen oder Leitungen für brennbare Medien verlegt werden, müssen dafür brandschutztechnische Vorkehrungen getroffen werden (zB Verlegung unter Putz, Abdeckung mit Brandschutzbekleidung oder Verlegung in einem Installationsschacht).

Für Dämmstoffe von Leitungen gelten die Anforderungen der Tabelle 1a der OIB-Richtlinie 2.

Hauptverteiler, Stockwerksverteiler und Zähleinrichtungen von elektrischen Leitungen/Anlagen müssen in Treppenhäusern gemäß Tabellen 2a, 2b und 3 durch Trennbauteile begrenzt werden. Zugangsöffnungen (Revisionsöffnungen) sind in EI2 30-S200 oder in EI 30 allseitig dicht angeschlagen zu verschließen. Diese Regelungen gelten für Treppenhäuser, nicht jedoch für Gangbereiche, die vom Treppenhaus mittels Brandschutztüre abgeschlossen sind.

Keine brandschutztechnischen Anforderungen stellt die OIB-Richtlinie 2 an:

  • Einzelleitungen für treppenhauseigene Anlagen,
  • dazugehörende sicherheitstechnische Anlagen (wenn keine anderen Bestimmungen diesbezüglich vorliegen),
  • Einzelleitungen von Messeinrichtungen bzw Kommunikationskabeln (zB Internet, Kabelfernsehen) sowie
  • wasserführende Leitungen.

Fassaden, Doppel- und Vorhangfassaden

Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme sowie Fassaden von Gebäuden der GK 4 und 5 sind so auszuführen, dass eine Brandweiterleitung über die Fassade und das Herabfallen großer Fassadenteile, jeweils bezogen auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß, sowie eine Gefährdung von Personen wirksam eingeschränkt werden.

Für freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 4, die an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich sind, gelten diese Anforderungen als erfüllt, wenn

  • die Dämmschicht bzw Wärmedämmung A2 entspricht,
  • der Schmelzpunkt der Befestigungsmittel und Verbindungselemente mindestens 1.000 Grad Celsius beträgt (zB Stahl, Edelstahl),
  • die Außenschicht in A2, B oder aus Holz und Holzwerkstoffen in D ausgeführt ist, und
  • ein allfälliger Hinterlüftungsspalt nicht mehr als 6 cm breit ist.

Hinweis:

Die Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 führt auch für hinterlüftete Fassaden von nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 eine nachweisfreie Ausführungsvariante an. Dabei gelten dieselben Kriterien wie für freistehende Gebäude. Außenschichten in B oder aus Holz und Holzwerkstoffen in D gelten allerdings nicht ohne weiteren Nachweis als Erfüllung der Anforderungen.

Zusätzlich gilt, dass eine Brandausbreitung bei Vorhangfassaden über Anschlussfugen und Hohlräume und zusätzlich über innerhalb einer zweischaligen Vorhangfassade (Doppelfassade) vorhandene Zwischenräume im Bereich von Trenndecken bzw brandabschnittsbildenden Decken wirksam eingeschränkt werden muss.

Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme

Die Anforderungen an Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme an Gebäuden der GK 4 und 5 gelten ohne weitere Nachweisführung als erfüllt, wenn

  • die Wärmedämmung aus nicht mehr als 10 cm expandiertem Polystyrol (EPS) oder aus Baustoffen der Klasse A2 besteht;
  • bei einer Wärmedämmung aus EPS von mehr als 10 cm in jedem Geschoß im Bereich der Decke ein umlaufendes Brandschutzschott aus Mineralwolle mit einer Höhe von 20 cm oder im Sturzbereich von Fenstern und Fenstertüren ein Brandschutzschott aus Mineralwolle mit einem seitlichen Übergriff von 30 cm und einer Höhe von 20 cm verklebt und verdübelt ausgeführt wird. Bei Vorliegen eines entsprechenden Prüfberichtes gemäß ÖNORM B 3800-5 sind auch andere Ausführungen (zB Polyurethan) möglich.

Hinweis:

Mit der Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 wird zusätzlich normiert, dass diese Bestimmung für Lochfassaden gilt und dass die Mineralwolle einen Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C aufweisen muss. Im obersten Geschoß ist ein umlaufendes Brandschutzschott nicht erforderlich, wenn mit einer Brandweiterleitung in die Dachkonstruktion nicht zu rechnen ist.

Für Gebäude der GK 4 und 5 sind jedenfalls folgende Dämmschichten bzw Wärmedämmungen von Außenwand-Wärmedämmverbundsystemen mit Baustoffen der Klasse A2 auszuführen:

  • An Deckenuntersichten von vor- oder einspringenden Gebäudeteilen (nur GK 5), zB Erker, Balkone oder Loggien im Freien, ausgenommen vor- oder einspringende Gebäudeteile mit einer Tiefe von max 2,0 m
  • An Wänden zu offenen Laubengängen, wenn die Fluchtmöglichkeit nur in eine Richtung gegeben ist und die Dicke der Dämmung mehr als 10 cm beträgt
  • An Wänden und Decken offener Durchfahrten bzw Durchgänge, durch die der einzige Fluchtweg oder der einzige Angriffsweg der Feuerwehr führt

Beim letztgenannten Punkt kann von der Anforderung A2 abgesehen werden, wenn ein Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle nachweist, dass die verwendeten Baustoffe keinen wesentlichen Beitrag zum Brand leisten.

Hinweis:

Die Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 stellt klar, dass Kleinteile ohne tragende Funktion generell bei der Prüfung eines Gesamtsystems zwar berücksichtigt werden müssen, dass aber keine konkreten Anforderungen an deren Brandverhalten gestellt werden. Als Beispiele für solche Kleinteile werden Dämmstoffhalter, Dübelhülsen, Windpapier, thermische Trennungen und Dichtungen genannt.

In Sockelbereichen sind Dämmstoffe der Klasse E ausreichend.

Hinweis:

Die Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 erweitert diese Bestimmung auch auf Spritzwasserschutzbereiche.

Aufzüge

Allgemein gilt, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch durch nicht näher bezeichnete geeignete Maßnahmen möglichst zu verhindern ist. Verbinden Aufzüge verschiedene Brandabschnitte, sind sie in eigenen Aufzugsschächten zu führen, die von brandabschnittsbildenden Wänden und Decken begrenzt sind. Die Baustoffe der Schachtumwehrungen von Aufzügen in Gebäuden der GK 5 müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen. In Gebäuden der GK 3 und 4 genügt eine Bekleidung in A2 an der Schachtinnenseite.

Hinweis:

Die Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 führt eine Bestimmung für Aufzüge zur Personenbeförderung ein. Diese müssen über eine automatische oder manuelle Brandfallsteuerung verfügen, durch die der Fahrkorb im Brandfall in die Angriffsebene der Feuerwehr (Bestimmungshaltestelle bzw Brandfallhaltestelle) geführt wird. Wenn die Bestimmungshaltestelle in einem sicheren Bereich liegt, müssen die Aufzüge dort mit offenen Fahrkorb- und Schachttüren parken. Damit fügt die OIB-Richtlinie 2 der ÖNORM EN 81-73, Ausgabe 2016-04-15, eine nationale Bestimmung hinzu, die ein Offenstehen von Aufzugtüren ermöglicht.

Als sichere Bereiche gelten zB:

  • Treppenhäuser,
  • Orte im Freien,
  • brandgeschützte Vorräume bzw Schleusen,
  • Bereiche ohne Brandlast, deren brandschutztechnische Qualifikation jener eines Treppenhauses entspricht.

Feuerstätten und Verbindungsstücke

In Räumen, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen entstehen können, dürfen keine Feuerstätten und Verbindungsstücke angebracht werden.

Der Abstand bzw die Abschirmung von Feuerstätten und Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten muss so bemessen sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.

Die Abstände ergeben sich aus den jeweiligen Aufstellungs- bzw Montagehinweisen der Hersteller. Treten bei Feuerstätten in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C auf, kann ein Mindestabstand von 40 cm als ausreichend angesehen werden.

Verbindungsstücke dürfen nicht

  • durch Decken,
  • in Wänden oder
  • in unzugänglichen bzw unbelüfteten Hohlräumen

geführt werden.

Hinweis:

Neu in die Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 aufgenommen wurde eine Bestimmung, wonach Holzfeuerungsanlagen mit automatischer Beschickung technische Einrichtungen gegen Rückbrand aufweisen müssen.

Abgasanlagen

Unter Abgasanlagen werden hier Anlagen verstanden, die die bei der Verbrennung von festen, flüssigen und/oder gasförmigen Brennstoffen entstehenden Abgase von Feuerstätten ins Freie ableiten.

Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, sofern nicht ein Rußbrand ausgeschlossen werden kann. Liegen Abgasanlagen in Wänden oder durchdringen sie diese, ist durch geeignete Maßnahmen (zB Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt wird, bzw dass eine Übertragung von Feuer und Rauch über die entsprechende Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird. Von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen müssen Abgasanlagen einen solchen Abstand aufweisen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.

Räume mit erhöhter Brandgefahr

Ist das Entstehungs- bzw Ausbreitungsrisiko eines Brandes in einem Raum beträchtlich, gilt dieser als Raum mit erhöhter Brandgefahr. Hierzu zählen jedenfalls Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume sowie Batterieräume für stationäre Batterieanlagen (zB zur Versorgung von USV-Anlagen, Schaltanlagen oder Sicherheitsstromversorgungen).

Türen, Tore oder sonstige Verschlüsse dieser Räume müssen die Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C aufweisen. Wände und Decken müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw EI 90 entsprechen und raumseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bekleidet sein.

Hinweis:

Die Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 stellt klar, dass der Feuerwiderstand dieser Wände oder Decken auch dann erhalten bleiben muss, wenn sie (zB durch Förderleitungen) durchdrungen werden. Dies ist durch Manschetten, Streckenisolierung oder andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

In Außenbauteilen kann von diesen Anforderungen abgewichen werden, wenn die Gefahr einer Brandausbreitung auf andere Gebäudeteile nicht besteht und kein Fluchtweg gefährdet wird.

Bodenbeläge in Heizräumen müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen, in Abfallsammelräumen und Batterieräumen ist Bfl ausreichend.

Heiz- und Abfallsammelräume

Der Aufstellung in einem Heizraum bedürfen ab einer Nennwärmeleistung von 50 kW:

  • Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung bzw Warmwasseraufbereitung
  • Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung, deren Vorratsbehälter ein Fassungsvermögen von 1,5 m³ übersteigt

Für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, die nur der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, ist ein Heizraum nicht gefordert.

Feuerstätten für Pellets mit automatischer Beschickung müssen unter folgenden Voraussetzungen nicht in einem Heizraum aufgestellt werden:

  • Gebäude der Gebäudeklasse 1 bzw Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2
  • Technische Maßnahmen gegen Rückbrand
  • Nennwärmeleistung von max 50 kW
  • Fassungsvermögen des Lagerbehälters von max 15 m³ und
  • Geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lagerbehälters gegen gefahrbringende Erwärmung

Lagerung fester Brennstoffe

Innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen sind Räume zur Lagerung fester Brennstoffe als Brennstofflagerräume auszubauen, wenn ihre Netto-Grundfläche mehr als 15 m² oder die Raumhöhe mehr als 3,0 m beträgt, oder wenn in einem Raum mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden. Für die Lagerung von mehr als 15 m³ Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerstätten ist ein Brennstofflagerraum auch in Gebäuden der GK 1 bzw Reihenhäusern der GK 2 erforderlich.

Lagerbehälter für feste Brennstoffe in Form von Pellets können in einem Heizraum gemeinsam mit der zugehörigen Feuerstätte mit automatischer Beschickung aufgestellt werden, wenn nicht mehr als 15 m³ gelagert werden und die Behälter gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.

Lagerung flüssiger Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe der Gefahrenkategorie 4 dürfen in Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen nur in einem Brennstofflagerraum gelagert werden, der nicht höher als im zweiten oberirdischen Geschoß liegt. Davon ausgenommen sind Lagermengen bis 1.000 Liter bei Gebäuden der GK 1 und Reihenhäusern der GK 2 bzw bis 500 Liter bei anderen Gebäudeklassen.

Eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für solche flüssige Brennstoffe und der zugehörigen Feuerstätte ist zulässig, wenn nicht mehr als 5.000 Liter gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.

Batterieräume

Hinweis:

Die Bestimmungen über Batterieräume wurden mit der Ausgabe 2019 in die OIB-Richtlinie 2 aufgenommen.

Batterien bzw Batterieanlagen dürfen nicht in Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a, 2b und 3 der OIB-Richtlinie 2 oder in Gängen (ausgenommen in Wohnungen) aufgestellt werden.

Batterieräume für stationäre Batterieanlagen müssen eine wirksame Lüftung ins Freie aufweisen. Allerdings kann der Hersteller erklären, dass eine gesonderte Lüftung für eine bestimmte Batterie-Technologie nicht erforderlich ist.

Vom Erfordernis eines Batterieraums ausgenommen sind stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt

  • von nicht mehr als 3 kWh,
  • von nicht mehr als 20 kWh, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik für Sicherheitsanforderungen geprüft sind und in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einem unvernetzten Rauchwarnmelder im Aufstellungsraum oder in Garagen und überdachten Stellplätzen mit jeweils nicht mehr als 50 m² angeordnet sind, sowie
  • von nicht mehr als 100 kWh, wenn die Umhüllung der stationären Batterieanlage den Feuerwiderstand aufweist, der für Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr gefordert ist.

Erste und erweiterte Löschhilfe

Abhängig vom Verwendungszweck eines Gebäudes, jedenfalls aber in Gebäuden mit Wohnungen bzw Betriebseinheiten, sind ausreichende Mittel der ersten Löschhilfe bereitzustellen. Diese müssen wirksam und jederzeit betriebsbereit sein. Dabei richten sich Zahl, Art und Anordnung der erforderlichen Mittel der ersten Löschhilfe insbesondere nach Personenbelegung, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung der Gebäude. Als Mittel der ersten Löschhilfe werden hauptsächlich tragbare Feuerlöscher eingesetzt, mit denen Löschmaßnahmen vor Eintreffen der Feuerwehr von jedermann durchgeführt werden können.

Gebäude der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch aufweisen. Trockene Löschleitungen sind für Gebäuden ausreichend, die in allen Geschoßen oder in oberhalb des ersten oberirdischen Geschoßes gelegenen Geschoßen überwiegend Wohnzwecken dienen. In beiden Fällen müssen geeignete Anschlussmöglichkeiten für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

Rauchwarnmelder

Die giftigen Bestandteile von Brandrauch sind die Hauptursache für Tote und Verletzte bei Bränden innerhalb von Gebäuden. Daher muss in Aufenthaltsräumen von Wohnungen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter, vom Stromnetz unabhängiger, Rauchwarnmelder installiert werden. Die Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Bei diesen Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um automatische Brandmeldeanlagen. Es muss auch keine automatische Alarmweiterleitung zu einer öffentlichen Alarmannahmestelle gegeben sein.

Rauchableitung aus unterirdischen Geschoßen

Unterirdische Geschoße benötigen Wand- und/oder Deckenöffnungen, die sich im Einsatzfall auch mit Mitteln der Feuerwehr öffnen lassen, damit in diesen Räumen ein Luftwechsel herbeigeführt werden kann.

Ist der Brandabschnitt in verschiedene Räume bzw Bereiche unterteilt, muss nicht jeder Raum innerhalb dieses Brandabschnittes eine entsprechende Öffnung besitzen, dh die Rauchableitung aus einzelnen Räumen innerhalb eines Brandabschnittes darf über gemeinsame Öffnungen erfolgen.

Öffnungen ins Freie mit einer Fläche von mindestens 0,50 m² (bei einer Netto-Grundfläche von max 400 m²) bzw von mindestens 1 m² (bei einer Netto-Grundfläche von mehr als 400 m²) sind ausreichend.

Hinweis:

Mit der Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 können einzelne Räume mit einer Fläche von nicht mehr als 10 m² (in Summe aber nicht mehr als 30 m²) bei der Berechnung der Netto-Grundfläche unberücksichtigt bleiben.

Bei Gebäuden der GK 1 und Reihenhäusern der GK 2 werden keine Anforderungen an die Rauchableitung aus unterirdischen Geschoßen gestellt (hier erfolgt die Abfuhr des Brandrauchs ins Freie über andere Räume).

Bei der geforderten Rauchableitung handelt es sich nicht um Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, sondern um Vorkehrungen zur Unterstützung eines Feuerwehreinsatzes.