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Neu Dokument-ID: 642929

Claudia Reithmayer-Ebner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.6 Rechtsmittelverfahren

Aufgrund des Antrages und nach Ermittlung des relevanten Sachverhaltes trifft die Behörde schließlich eine Entscheidung und erlässt einen Bescheid. Mit diesem Bescheid kann eine Betriebsanlage (meist unter Auflagen) genehmigt werden oder aber die Genehmigung kann nicht erteilt werden und der Antrag ist daher abzuweisen. Als Partei hat man nun die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren mögliche Rechtswidrigkeiten geltend zu machen, um eine anders lautende Bewilligung zu erhalten, etwa wenn der Antragsteller der Meinung ist, eine besonders belastende Auflage wäre nicht erforderlich und daher rechtswidrig. Um eine Beschwerde erheben zu können, muss die beschwerdeführende Partei behaupten, in einem Recht verletzt zu sein. Ein solches Recht kann sich aus einfachen Gesetzen oder Verfassungsgesetzen oder aber auch aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht ergeben, es kann sich um verletzte Verfahrensbestimmungen ebenso handeln wie um inhaltliche Mängel. Damit die Beschwerde zulässig ist, muss die behauptete Verletzung des Rechtes jedoch zumindest möglich sein. Wurde einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, kann der Antragsteller keine Beschwerde erheben, weil er nicht beschwert ist: Er hat alles bekommen, was er wollte, darüber kann er sich nicht beschweren.

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