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Dokument-ID: 672822
6.2 Lager- und Transportbehälter für Gase
In Bezug auf Lager- und Transportbehälter für Gase sind jedenfalls die Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung einzuhalten. Die TRVB 104 enthält in ihrem Kapitel 7 Sicherheitsregeln für einige Gase. Für die nicht angeführten Gase wird auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter verwiesen.