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Dokument-ID: 803640
3.3.3 Industrieunfallrecht – Meldung der Unterbrechung, Schließung oder Auflassung
Nach § 84d Abs 4 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 bzw § 59d Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 hat der Betriebsinhaber die vorübergehende Unterbrechung, die endgültige Schließung bzw die Auflassung der betrieblichen Tätigkeit eines Seveso-Betriebes der Anlagengenehmigungsbehörde im Voraus mitzuteilen.