9.12 Meldeverpflichtungen iSd österreichischen Batterienverordnung
Hinweis:
Die Regelungen der EU-Batterienverordnung über die Meldeverpflichtungen treten an sich mit 18. August 2025 in Kraft und ersetzen die Bestimmungen der österr BatterienVO. Aufgrund der bis dato fehlenden Begleitgesetzgebung hat das BMLUK eine Übergangsregelung vorgesehen. Wie bisher erfolgen alle Meldungen über in Verkehr gesetzte Batterien, gesammelte Altbatterien, etc über das EDM-System.
Ab Herbst 2025 wird die bestehende Anwendung zur Datensammlung von Batterien vollständig erneuert und an die künftigen Vorgaben angepasst zur Verfügung stehen.
Ab 1. Jänner 2026 ist nach den fünf Batterienkategorien der EU-Batterienverordnung zu melden.
Geplant ist, dass alle Hersteller für alle Batterienkategorien ab Inkrafttreten des EU-Batterienverordnung-Begleitgesetzes eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem haben und zumindest die jeweiligen Meldepflichten an diese Systeme übergehen.
Meldepflichten des Herstellers (Importeurs) und Eigenimporteurs
Hersteller bzw Importeure von Geräte- und LV-Batterien haben für jedes Kalenderquartal gem § 24 Abs 1 BatterienVO über die in Österreich jeweils in Verkehr gesetzten Massen an Batterien sowie gem § 25 Abs 1 BatterienVO über die gesammelten, verwerteten und exportierten Altbatterien Meldung zu erstatten.