8.6.7 Anforderungen an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen mit Funktionserhalt und Dauer des Funktionserhalts
Unter Funktionserhalt ist laut OVE-RL R 12-2:2025-10-01 Abschnitt 6.1 die Anforderung allgemein an Einrichtungen für Sicherheitszwecke im Brandfall zu verstehen, dass ihre Funktion jederzeit und durchgehend erhalten bleiben muss, insbesondere auch während eines Ausfalls der Haupt- und lokalen Stromversorgung sowie im Brandfall. Diese Anforderungen lassen sich nur durch besondere Stromquellen, elektrische Betriebsmittel, Stromkreise sowie Kabel- und Leitungsanlagen aufgrund ihrer Bauart oder der Art ihrer Errichtung erfüllen.