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Dokument-ID: 1239116
9.4.1 Lagerung von Druckgefäßen in Lagerräumen, in Lagergebäuden oder in Verkaufsräumen
Allgemeine Bestimmungen für Lagerung
Gem § 44 Abs 1 FGV sind befüllte und entleerte Flaschen voneinander zu trennen. Dabei darf gem § 44 Abs 2 die genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten werden.