9.1.7 Fazit, Schlussfolgerungen, Ausblick
Für das erstmalige Inverkehrbringen bzw das Inbetriebnehmen neuer Maschinen in Österreich liegen einigermaßen konkrete Anforderungen in Bezug auf die Verpflichtungen der Hersteller:innen vor. In diesem Fall muss von den zukünftigen Betreiber:innen lediglich darauf geachtet werden, dass die Maschinen bestimmungsgemäß verwendet werden, eine Konformitätsvermutung vorliegt und die definierten Restrisiken entsprechend in der Nutzung und auch in der Planung des Aufstellortes berücksichtigt werden. Das schließt eine entsprechende Information an die für den Brandschutz am Aufstellort verantwortlichen Personen mit ein. Dies kann als Obliegenheit jener Personen angesehen werden, welche die Maschine(n) am endgültigen Aufstellort in Betrieb nehmen und in den meisten Fällen danach auch betreiben. Die Verpflichtungen gem § 5 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 liegen dahingegen in diesem Fall bei den Hersteller:innen der Maschine(n), sprich üblicherweise bei den Lieferant:innen.