7.1.8 Nachträgliche Auflagen
Die Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Betriebsanlage darf nur dann erteilt werden, wenn die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 hinreichend gewahrt werden: Gefährdungen der Gesundheit und des Eigentums der Nachbarn müssen ausgeschlossen werden können, Belästigungen der Nachbarn, Beeinträchtigungen des Unterrichts an Schulen (uä), des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und der Gewässer müssen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Nur dann darf die Genehmigung erteilt werden.