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Dokument-ID: 973096
5.2 Sekundärer Explosionsschutz und elektrische Anlagen
Mit sekundären Schutzmaßnahmen soll vermieden werden, dass potenzielle Zündquellen wirksam werden. Sie müssen geeignet sein wirksame Zündquellen auszuschalten oder die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens in technisch ausreichend sicherer Weise zu verringern.