12.4 Explosionsschutz bei Notbetrieb und Kurzarbeit
Auch in außergewöhnlichen bzw Notsituationen bzw bei unvorhersehbaren betrieblichen Störungen, wie aktuell durch die Corona-Krise, gelten die Bestimmungen betreffend des Arbeitnehmerschutzes weiter, die im ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), geregelt sind. Im Explosionsschutz ist dies in der VEXAT (Verordnung explosionsfähige Atmosphären) noch detaillierter bestimmt. Selbstverständlich sind vom Gesetzgeber, zB aktuell zusätzlich erlassene, Notverordnungen und Erlässe zu beachten und umzusetzen.