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Dokument-ID: 642941
7.1.9 Andere Verfahrensregime
In den vorangegangenen Kapiteln wurde das ordentliche Genehmigungsverfahren beschrieben.
Dem gewerblichen Anlagenrecht unterliegen allerdings die unterschiedlichsten Betriebsanlagen. Sowohl kaum beeinträchtigende, kleine Anlagen (zB ein kleines Gasthaus) als auch große, aufgrund der ausgeübten Tätigkeit potenziell stark beeinträchtigende Anlagen (zB ein Stahlwerk) benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO.