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Dokument-ID: 824540
2.1.2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Der 2. Abschnitt der Verordnung legt die Pflichten der Wirtschaftsakteure fest. Diese betreffen im Wesentlichen die Verfahren, die insbesondere Hersteller anzuwenden haben, um die Konformität der erzeugten Produkte mit den in Anhang II zur ExSV verankerten technischen Kriterien nachzuweisen.