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Neu Dokument-ID: 642927

Claudia Reithmayer-Ebner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.5 Zustellung und Bescheidinhalte

Nachdem die Behörde den Sachverhalt hinreichend ermittelt hat, kann der Bescheid erlassen werden. Die Behörde kann den Bescheid am Ende der mündlichen Verhandlung mündlich erlassen (und auf Verlangen im Anschluss eine schriftliche Ausfertigung zustellen), oder aber sie erlässt ihn zu einem anderen Zeitpunkt schriftlich. Meist, vor allem bei großen Verfahren, wird er schriftlich erlassen. Erst mit der Zustellung gilt der schriftlich erlassene Bescheid als erlassen, ab diesem Zeitpunkt beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.

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