11.2 Verarbeiten und Trocknen von Beschichtungsstoffen
Rechtliche Grundlagen
DGUV-Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
Zu den flüssigen Beschichtungsstoffen zählt die DGUV-Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ auch Tränkharze, Spachtelmassen, Füllstoffe, Imprägnier- und Hydrophobiermittel, Schallschluck-, Unterbodenschutz-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmittel, Beizen, Polituren und die dazugehörenden Löse- und Verdünnungsmittel (Verdünner), nicht aber metallische Überzüge sowie Kunstharzputze, Kunstharzmörtel und Ähnliches. Beschichtungsstoffe werden auch zum Imprägnieren und Kaschieren eingesetzt.