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Dokument-ID: 1165553
7.9.2 Regelmäßige Kontrolle und Prüfung von Schaumlöschanlagen
Unterwiesene Personen
Betreiber einer Schaumlöschanlage müssen eine unterwiesene Person und eine ausreichende Anzahl von Stellvertretern bestellen. Diese Personen sind dafür zuständig, für den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktion der Schaumlöschanlage zu sorgen sowie die erforderlichen Inspektionen, Instandhaltungen und Prüfungen zeitgerecht selbst durchzuführen oder zu veranlassen.