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Neu Dokument-ID: 642955

Claudia Reithmayer-Ebner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.13 Exkurs: Zivilrechtliche Ansprüche der Nachbarn

Eine Betriebsanlage wird nur dann (im entsprechenden Verwaltungsverfahren) gewerberechtlich genehmigt, wenn sie die Nachbarn nicht unzumutbar durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt (§ 74 iVm § 77 GewO). Im ordentlichen Genehmigungsverfahren können Nachbarn diesbezüglich auch Einwendungen erheben und nach erteilter Genehmigung Beschwerde gegen den Bescheid an das Landesverwaltungsgericht erheben.

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