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Dokument-ID: 1100351
6.1 Lagerung brennbarer Stoffe in Aerosolpackungen (Spraydosen) – Überblick
Die APLV gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Definitionssinne der Aerosolpackungslagerungsverordnung 2017 bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in Arbeitsstätten. Lagerungen mit einer darüber hinaus gehenden Kapazität bedürfen der Beurteilung durch die Behörde im Einzelfall.