4.1.2 Sicherheitsanforderungen an Einzelladeplätze und Batterieladeräume
Einzelladeplatz
Zu den Einzelladeplätzen (umgangssprachlich „Ladestellen“), zB für Akkumulatoren der Flurförderzeuge oder für Starterbatterien in Kfz-Werkstätten, existieren in den Regelwerken keine speziellen Bau- und Ausführungsbestimmungen. Vorwiegend sind in den Unternehmen Batterieladeanlagen als offene Einzelladeplätze mit Ladeeinrichtungen vorhanden. Die Batterien werden aufgeladen, ohne sie auszubauen. Sie werden über Ladeleitungen mit dem Ladegerät verbunden oder das Ladegerät befindet sich im Fahrzeug.