7.1.3 Nachbarstellung, Einwendungen, Parteienrechte
Der Betriebsanlagenbetreiber hat ein wirtschaftliches Interesse daran, seine Anlage zu betreiben. Doch auch die in der Nachbarschaft lebenden oder arbeitenden Personen haben ein Interesse an der Betriebsanlage: dass die Anlage sie nicht durch Lärm, Staub, Rauch, Erschütterung etc beeinträchtigt. Sie sehen oft ihre Gesundheit, ihr Wohlbefinden oder ihr Eigentum gefährdet, wenn in räumlicher Nähe eine Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll. Zwischen diesen Interessen muss ein Ausgleich gefunden werden. Die Bedingungen dafür gibt die Gewerbeordnung vor.