Neu
Dokument-ID: 1034411
9.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Für Absauganlagen gilt grundlegend der § 16 der AAV – Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, die sich trotz des Wortlauts „Verordnung“ juristisch im Gesetzesrang befindet. Die Regelungsabsicht des § 16 ist bereits im Titel klar ersichtlich: Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen.