1 Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung – Überblick
Lager bergen aufgrund der großen Mengen an Materialien auf kleinem Raum ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Brände können entsprechend gravierende Auswirkungen haben – umso mehr, wenn brennbare Flüssigkeiten, Chemikalien etc gelagert werden.
Gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind Lagerungen so vorzunehmen, dass Gefahren nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
Für die baulichen Brandschutzanforderungen an Lager sind vor allem die OIB-Richtlinien 2 „Brandschutz“ und 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ relevant, die – mitunter mit spezifischen Ergänzungen – von allen Bundesländern in Landesrecht übernommen wurden.
Welche brandschutztechnischen Einrichtungen in Lagern erforderlich sind, bestimmt die OIB-Richtlinie 2.1 nach der Gefährdungskategorie der gelagerten Güter, der Lagerguthöhe und der Lagerabschnittsfläche. Die Einstufung der Lagergüter nach Kategorien ist ebenfalls in der OIB-Richtlinie 2.1 geregelt.
Weitere spezifische Rechtstexte für die Lagerung gefährlicher Stoffe sind:
- Druckgaspackungslagerungsverordnung
- Flüssiggas-Verordnung 2002
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
- Pyrotechnik-Lagerverordnung
Die VbF unterteilt die brennbaren Flüssigkeiten in zwei Gruppen und drei Gefahrenklassen sowie in die „besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten“ und regelt in ihrem 4. Abschnitt auch verschiedene Aspekte der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten.
Besonders zu beachten ist auch die Zusammenlagerung verschiedener brandgefährlicher Stoffe. Explizit geregelt ist die Zusammenlagerung in der VbF. In anderen Rechtsvorschriften wird der Begriff „Zusammenlagerung“ nicht verwendet, jedoch werden indirekt Vorgaben über die Zusammenlagerung getroffen.
In vielen Betrieben ist auch die Lagerung von Gasflaschen über die Verpflichtungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung hinaus ein Thema des vorbeugenden Brandschutzes, wobei die genauen Lagerungsanforderungen von der Art der jeweiligen Gase abhängen.