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Dokument-ID: 259912
3.10 Lager – Sonderlager – Pflichten
Allgemeines
Unter Sonderlagern versteht man Lager, in denen zB gesundheitsschädliche oder die Umwelt belastende Güter aufbewahrt werden, wobei die jeweiligen gesetzlichen Geringfügigkeitsschwellen überschritten werden. Darunter fallen (TRVB N 142 „Brandschutz in Lagern“, Pkt 4):