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Dokument-ID: 1128028
7.3 Brennbare Flüssigkeiten: Bestimmungen zu Lagermengen
Detaillierte Lagermengenbestimmungen sind erst im 5. Abschnitt der Verordnung zu finden. Für oberirdische Lagerung sind die zutreffenden Mengenobergrenzen je Gefahrenkategorie in einer Zentraltabelle in § 33 wie folgt zusammengefasst: