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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Brennbare Flüssigkeiten: Bestimmungen zu Lagermengen

Detaillierte Lagermengenbestimmungen sind erst im 5. Abschnitt der Verordnung zu finden. Für oberirdische Lagerung sind die zutreffenden Mengenobergrenzen je Gefahrenkategorie in einer Zentraltabelle in § 33 wie folgt zusammengefasst:

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