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Dokument-ID: 1128034
7.4 Brennbare Flüssigkeiten: Bestimmungen zu Lagerort
Lagerräume müssen eine ganze Reihe an baulichen Anforderungen erfüllen. Diese sind im § 11 der VbF 2023 angeführt:
- Ausführung als feuerbeständige Brandabschnitte (90 Minuten)
- Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet oder selbstverschließend unter Erhaltung des Brandabschnitts sein
- Türen müssen feuerbeständig, außer Gefahrenkategorie 4, da reicht auch nur feuerhemmend, in Fluchtrichtung aufgehend oder automatisch schließend sein
- Fußböden: dicht und beständig sowie unbrennbar und ohne Abläufe
- Fußböden: keine elektrischen Potentialunterschiede gegen Erde möglich
- Auffangvolumen im Ausmaß des größten gelagerten Behälters, mindestens jedoch im Ausmaß von 10 % der Lagermenge
- Lagerung über Auffangwannen oder Fußboden als Wannenausführung
- Bei der Durchführung von Leitungen mittels Durchbrüchen bei Wand oder Decke müssen diese gegen Dampf-Luft-Gemische dicht ausgeführt sein (Erhaltung des Brandabschnitts, kein Weiterbrand, keine Verfrachtung explosionsfähiger Atmosphären)
- Ausreichende, ständig wirksame, ins Freie führende Lüftung mit einem gesamten Querschnitt von 1 % der Bodenfläche, mindestens aber jeweils 200 cm² in Boden- und Deckennähe
- Bei aktiver Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss zusätzlich eine Lüftung mit einem mindestens fünffachen Luftwechsel angebracht sein. Diese Entlüftung muss
- mechanisch ausgeführt sein,
- ins Freie führen und
- bei geöffneten Behältern von brennbaren Flüssigkeiten ständig in Betrieb sein.
- Keine Wohnräume über Lagerräumen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3