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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Brennbare Flüssigkeiten: Bestimmungen zu Lagerort

Lagerräume müssen eine ganze Reihe an baulichen Anforderungen erfüllen. Diese sind im § 11 der VbF 2023 angeführt:

  • Ausführung als feuerbeständige Brandabschnitte (90 Minuten)
  • Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet oder selbstverschließend unter Erhaltung des Brandabschnitts sein
  • Türen müssen feuerbeständig, außer Gefahrenkategorie 4, da reicht auch nur feuerhemmend, in Fluchtrichtung aufgehend oder automatisch schließend sein
  • Fußböden: dicht und beständig sowie unbrennbar und ohne Abläufe
  • Fußböden: keine elektrischen Potentialunterschiede gegen Erde möglich
  • Auffangvolumen im Ausmaß des größten gelagerten Behälters, mindestens jedoch im Ausmaß von 10 % der Lagermenge
  • Lagerung über Auffangwannen oder Fußboden als Wannenausführung
  • Bei der Durchführung von Leitungen mittels Durchbrüchen bei Wand oder Decke müssen diese gegen Dampf-Luft-Gemische dicht ausgeführt sein (Erhaltung des Brandabschnitts, kein Weiterbrand, keine Verfrachtung explosionsfähiger Atmosphären)
  • Ausreichende, ständig wirksame, ins Freie führende Lüftung mit einem gesamten Querschnitt von 1 % der Bodenfläche, mindestens aber jeweils 200 cm² in Boden- und Deckennähe
  • Bei aktiver Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss zusätzlich eine Lüftung mit einem mindestens fünffachen Luftwechsel angebracht sein. Diese Entlüftung muss
    1. mechanisch ausgeführt sein,
    2. ins Freie führen und
    3. bei geöffneten Behältern von brennbaren Flüssigkeiten ständig in Betrieb sein.
  • Keine Wohnräume über Lagerräumen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

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