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Dokument-ID: 247910
18 Änderung der Verhältnisse bei nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenständen
Durch § 12 Abs 12 UStG 1994 wird klargestellt, dass die Berichtigungsbestimmungen des § 12 Abs 10 und 11 UStG 1994 sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, Geltung haben. Die Berichtigungsvorschriften sind also insbesondere auch auf Gegenstände anwendbar, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.