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Dokument-ID: 439106
17 Änderung der Verhältnisse beim Umlaufvermögen und sonstigen Leistungen
§ 12 Abs 11 UStG regelt die Berichtigung der Vorsteuerbeträge bei Gegenständen, die der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat, aber nicht als Anlagevermögen benützt oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern § 12 Abs 10 UStG nicht anwendbar ist.