1.1 Konsignationslagervertrag
Der Konsignationslagervertrag ist die Vereinbarung zwischen Lieferanten und Abnehmer, welche den Abnehmer berechtigt, die sich im Lager befindlichen Waren zu entnehmen und dementsprechend Eigentum an den Waren zu erwerben. Es ist deshalb für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel nicht notwendig, dass sich der Abnehmer zum Kauf des gesamten Inhalts des Konsignationslagers verpflichtet. Eine derartige Vereinbarung kann aber dazu führen, dass seitens des Lieferanten von Anfang an eine innergemeinschaftliche Lieferung an den Abnehmer vorliegt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass zudem der Abnehmer das Risiko für den Verlust oder den Untergang der Waren trägt.