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Dokument-ID: 243632
4 Erleichterung bei Vorsteuerpauschalierung
Berechnet ein Unternehmer die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz gemäß § 14 Abs 1 Z 1 UStG, so entfällt für den Unternehmer die Verpflichtung zur Aufzeichnung gemäß § 18 Abs 2 Z4 u 5 UStG. Dies bedeutet, dass keine Aufzeichnungen für die pauschal ermittelten Vorsteuerbeträge (Basispauschalierung, Branchenpauschalierung etc) geführt werden müssen.