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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Reverse-Charge und Rechnungsstellung

Unterliegen Lieferungen oder sonstige Leistungen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, hat dies auch das Aussehen der Rechnung Konsequenzen.

Aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens ist zunächst auf der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen (§ 11 Abs 1a UStG). Sollte dennoch auf der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wird die Umsatzsteuer aufgrund des Ausweises auf der Rechnung geschuldet. Der irrtümliche Ausweis von Umsatzsteuer ist nach unserer Einschätzung als Fall des § 11 Abs 12 UStG zu werten.

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