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Dokument-ID: 307327
4.2 Name und Anschrift des Leistungsempfängers
Durch die genaue Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers soll gewährleistet werden, dass nur der tatsächliche Leistungsempfänger die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend macht. Den Vorsteuerabzug kann daher nur derjenige geltend machen,