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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Ausfuhrlieferung

Trennung Ausfuhrlieferung und Auslandslieferung

Nach § 7 Abs 1 Z 2 UStG liegt eine Ausfuhrlieferung iSd § 6 Abs 1 Z 1 UStG dann vor, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat. Diesfalls hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch die bereits vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung angesprochenen Ausfuhrnachweise zu führen (BFG RV/4100109/2010).

Hinweis:

Die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen setzt das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen hiefür voraus. Diese Steuerbefreiung ist aber ua dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seiner Lieferung an einem Umsatz beteiligt, der in eine von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist (vgl VwGH Ra 2019/15/0045; Ra 2024/13/0109).

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