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Neu Dokument-ID: 1097931

Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Besteuerungsort für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Gem Art 3 Abs 5 UStG verlagert sich der Leistungsort für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk und Fernsehdienstleistungen im B2C-Bereich nur dann in das Empfängerland, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Leistungen und Versandhandelslieferungen zusammen den Betrag von EUR 10.000,– im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen haben.

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